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Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungs- und Familienberatung Sachsen e.V.

 

-       Gesellschaft für Beratung und Therapie von Kindern, Jugendlichen und Eltern –

 

Hier die Satzung als pdf zum Herunterladen

 

I Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

§ 1

1. Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungs- und Familienberatung     Sachsen e.V. – Gesellschaft für Beratung und Therapie von Kindern, Jugendlichen und Eltern“. Der     Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Chemnitz.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Landesarbeitsgemeinschaft ist Mitglied der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V.

 

II Zweck und Aufgabe des Vereins

§ 2

1. Die Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungs- und Familienberatung Sachsen e.V. verfolgt     ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte     Zwecke der Abgabenverordnung“ durch die Verwirklichung ihrer Zielsetzung (siehe § 3).

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder     erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Ziel der Landesarbeitsgemeinschaft ist es, die Beratung und Therapie von Kindern, Jugendlichen und Eltern zu fördern. Zur Erreichung dieses Zieles nimmt sie folgende Aufgaben wahr:

 

Bezogen auf die Mitglieder:

1. Zusammenschluss der in Sachsen in Erziehungsberatungsstellen und verwandten Bereichen tätigen     Fachkräfte;

2. Erfahrungsaustausch in fachlichen, konzeptionellen und organisatorischen Fragen;

3. Schaffung von Fortbildungsangeboten nach regionalen Bedürfnissen in Ergänzung zum Angebot der     Bundeskonferenz für Erziehungsberatung.

 

Bezogen auf Institutionen und Öffentlichkeit:

1. Beratung und Unterstützung von Behörden und Verbänden bei Errichtung und Ausbau von     Beratungsstellen;

2. Zusammenarbeit mit Institutionen, die Mitarbeiter für Erziehungsberatung aus- und weiterbilden;

3. Beratung und Austausch mit Institutionen im Ausbildungs- und Erziehungsbereich;

4. Mitarbeit in der Sozialplanung;

5. Öffentlichkeitsarbeit

    a) allgemeine Information über Erziehungsberatung

    b) Weitergabe von Erkenntnissen und Erfahrungen aus der Arbeit

    c) Stellungnahme zu Fragen der Sozialisationsbedingungen, welche die persönliche und     gesellschaftliche Entwicklung der Kinder, Jugendlichen und Familien betreffen.

 

III Mitgliedschaft

§ 4

1. Die Landesarbeitsgemeinschaft hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

2. Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden, die in einer den     Richtlinien der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung entsprechenden Beratungsstelle haupt-     oder nebenamtlich beschäftigt ist oder war und die Ziele der Landesarbeitsgemeinschaft     unterstützt. Über die ordentliche Mitgliedschaft bei eventuell abweichenden Voraussetzungen     entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

3. Außerordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag Personen und Institutionen (z.B.     Erziehungs- und Familienberatungsstellen, Suchtberatungsstellen) werden, die an der Arbeit des     Vereins interessiert sind und ihn fördern wollen. Außerordentliche Mitglieder können an allen     Veranstaltungen der Landesarbeitsgemeinschaft teilnehmen, haben aber in vereinsrechtlichen     Fragen kein Stimmrecht.

 

§ 5

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) mit dem Tod des Mitglieds

    b) durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds

    c) durch Ausschluss des Mitglieds

2. Der Austritt erfolgt auf eigenen Antrag und wird mit einer Frist von einem Monat zum Ende des     Geschäftsjahres wirksam.

 

§ 6

Bei vereinsschädigendem Verhalten können ordentliche und außerordentliche Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit ausgeschlossen werden.

 

§ 7

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Höhe ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

IV Organe der Landesarbeitsgemeinschaft

§ 8

Organe der Landesarbeitsgemeinschaft sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

Zur Erfüllung der Aufgaben werden darüber hinaus auf Beschluss der Mitgliederversammlung regionale Arbeitsgemeinschaften gebildet.

 

§ 9

1. Die Mitglieder sind jährlich mindestens einmal vom Vorstand zu einer ordentlichen     Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen vier Wochen einzuberufen,     wenn wenigstens 10 % der ordentlichen Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe der     Gründe beim Vorstand beantragen.

3. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben. Die Einberufungsfrist     beträgt vier Wochen. Fristgerecht eingereichte Anträge werden in die Tagesordnung aufgenommen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen worden ist (siehe     Punkt 3.). Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten     Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die     Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.

5. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von einem Vorstandsmitglied zu     unterzeichnen ist. Beschlüsse werden im Wortlaut aufgenommen.

6. Die Wahl des Vorstandes und ggf. Abwahl muss als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur     Mitgliederversammlung enthalten sein.

 

§ 10

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    a) Beratung und Beschlussfassung über die Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der         Landesarbeitsgemeinschaft gemäß der Satzung, für die der Vorstand oder mindestens drei         Mitglieder entsprechende Vorlagen einbringen;

    b) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Prüfberichtes

    c) Entlastung des Vorstandes

    d) Genehmigung der Finanzplanung

    e) Regelung des Beitragswesens

    f)  Wahl des Vorstandes, ggf. deren Abwahl; Bestätigung ggf. Entzug der Bestätigung einzelner         Vorstandsmitglieder

    g) Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern nach § 6.

    h) Bestimmung eines Mitglieds zur Prüfung der Finanzen (Kassenprüfer), welches nicht Mitglied des         Vorstandes ist

    i)  Beschließen der Satzung und ihrer Änderungen

2. Die Wahlen sind geheim mit Stimmzettel vorzunehmen. Das Aufstellen der Kandidaten kann durch     öffentlichen Zuruf erfolgen.

 

§ 11

1. Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind Vertreter der     Region Sachsen, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung unmittelbar gewählt.

 

§ 12

1. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Landesarbeitsgemeinschaft einschließlich der     Geschäftsführung nach den in der Satzung genannten Aufgaben.

2. Seine Mitglieder gelten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

3. Ein Mitglied des Vorstands wird mit der Kassenführung beauftragt.

 

V Geschäftsstelle

§ 13

Den Sitz der Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft legt der Vorstand fest.

 

VI Vereinsvermögen und Auflösung des Vereins

§ 14

Vereinsvermögen kann aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden gebildet werden.

 

§ 15

1. Die Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen     Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen     werden.

2. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 9 Absatz 5.

 

§ 16

Bei Auflösung oder Aufhebung der Landesarbeitsgemeinschaft fällt vorhandenes Vermögen an die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. zur Verwendung für die Belange der Erziehungsberatung. Eine andere Verwendung als zu gemeinnützigen Zwecken ist unzulässig.

 

Diese veränderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.06.2018 in Dresden beschlossen.

 

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